Rechtsprechung
RG, 17.03.1930 - VI 418/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter weichen Umständen kann ein durch einen Fehlschuß verletzter Jagdgast den Veranstalter und Leiter einer Treibjagd auf Schadensersatz in Anspruch nehmen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 128, 39
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54
ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher …
Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (RGZ 128, 39 [42]). - OLG Frankfurt, 20.04.2021 - 4 U 184/19
Schadenshöhe für einen bei einer Drückjagd erschossenen Jagdhund
Die Veranstaltung und Durchführung einer Jagd bringt regelmäßig Gefahren für andere Jagdteilnehmer und unbeteiligte Dritte mit sich (RGZ 128, 39, 43). - BGH, 17.05.1971 - VII ZR 146/69
Allgemeines Vertragsrecht - Politischer Widerstand als Auftragsvertrag
Es liegt auf der Hand, daß es sich dabei nicht um ein sogenanntes Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, um bloße Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder um Vorgänge handelt, die diesen ähnlich sind (vgl. dazu RGZ 128, 39, 42 - Treibjagdfall - BGH NJW 1968, 1874 - Aufsicht über Kinder - BGH VII ZR 309/64 vom 22. Mai 1967 - Mitnahme eines Päckchens -).
- BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68
Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader
Bei Rechtsverhältnissen dieser Art kann sich deshalb fragen, ob der Versprechende überhaupt seine Leistung als obligatorische Vertragsschuld übernommen hatte oder ob er nicht allenfalls nach deliktischen Grundsätzen haften sollte (RGZ 128, 39, 42). - OLG Karlsruhe, 23.12.2009 - 15 U 243/08
Rechtsbindungswille eines Labors bei unentgeltlicher Analyse einer Wasserprobe
Es handelt sich weder um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens noch um eine solche, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelt (RGZ 128, 39/42: Sicherungspflichten bei Veranstaltung einer Treibjagd). - BGH, 21.01.1957 - II ZR 335/55
Rechtsmittel
Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (RGZ 128, 39 [42]). - BGH, 03.12.1952 - VI ZR 11/52
- BGH, 09.12.1958 - VI ZR 261/57 Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob die Jagd über offenes Gelände oder durch ein Waldstück mit weniger freier Sicht geht (vgl. RG SeuffArch Bd. 87 Nr. 91; RGZ 128, 39, 45).